Art. 5 [Meinungs- und Pressefreiheit; Freiheit der Kunst und Wissenschaft]

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift  und  Bild  frei  zu
äußern  und  zu  verbreiten  und  sich  aus  allgemein  zugänglichen Quellen
ungehindert  zu  unterrichten.  Die  Pressefreiheit  und  die  Freiheit  der
Berichterstattung  durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur
findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften  der  allgemeinen
Gesetze,  den  gesetzlichen  Bestimmungen  zum Schutze der Jugend und in dem
Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit  der
Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.



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